Elektronische Zahlung an Automaten

Die Verpflichtung, ein elektronisches Zahlungsmittel anzubieten, gilt im Allgemeinen nicht für Verkaufsautomaten (z. B. Getränke- oder Snackautomaten). Diese Verpflichtung gilt nur, wenn der Verbraucher und das Unternehmen gleichzeitig physisch anwesend sind.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema:

Besuchen Sie die Website des FÖD Wirtschaft

Möchten Sie eine Frage stellen oder etwas unternehmen?